LRS – Förderkurse

Besondere Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben

Alle Schülerinnen und Schüler erwerben im Laufe ihrer Schulzeit Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit der Schriftsprache, und zwar sowohl in Deutsch als auch in den Fremdsprachen. Für manche ist dieser Prozess mit mehr Schwierigkeiten verbunden als für andere. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dafür der Begriff „LRS“ (Lese-Rechtschreib-Schwäche) verwendet, im hessischen Schulrecht wird der Begriff weiter gefasst. „Die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses“ (VOGSV) spricht hier von „besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben“. Betroffene Schülerinnen und Schüler haben ein Anrecht auf individuelle Förderung, wobei jede Schule hierfür ein eigenes Konzept entwickelt.

Die rechtlichen Aspekte sind nachzulesen im Internet: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011, zuletzt geändert am 29.09.2020, §§ 5-7 und 37-44.

Klasse 5 und 6

Eingangsdiagnose im 5. Schuljahr

Das Grimmelshausen-Gymnasium stellt zunächst zu Beginn des fünften Schuljahres die sog. Lernausgangslage jedes Kindes fest. D.h. die Deutschlehrerin bzw. der Deutschlehrer diagnostiziert den Entwicklungsstand beim Lesen und Schreiben. Hierfür schreiben alle Fünftklässlerin und Fünftklässlerinnen nach den ersten Schulwochen im Deutschunterricht einen Rechtschreibtest. Zusätzlich zu den Ergebnissen des Testes betrachtet die Deutschlehrkraft Texte, Diktate und Klassenarbeiten der Fünftklässler, beobachtet Tempo und Verständnis beim Lesen, die Handschrift, die Konzentration und das allgemeine Lernverhalten. Externe Gutachten oder Vermerke in der Schülerakte über frühere Förderung geben eventuell weitere Hinweise auf bereits früher aufgetretene Probleme. Die Deutschlehrkraft meldet dies bis zu den Herbstferien der Leitung des Fachbereichs I/Schulleitung.

Klassenkonferenz entscheidet (§ 7 Abs. 5 VOGSV)
Die Klassenkonferenz , d.h. alle das Kind unterrichtenden Lehrkräfte, entscheidet dann darüber, ob die Anerkennung besonderer Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben gewährt werden kann. Es wird ein Förderplan erstellt, in dem die individuelle Förderung festgehalten wird. Die Eltern müssen dem zustimmen. Die Koordination aller Maßnahmen erfolgt durch die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer.

Förderung in Jahrgang 5 und 6 (§ 41 VOGSV)

Zur Förderung gehört zunächst die verpflichtende Teilnahme am wöchentlichen Förderkurs in Klasse 5 und 6. Dieser basiert auf der Analyse der häufigsten Fehlerarten der betroffenen Kinder. Diese zu vermeiden wird mit aus der Grundschule bekannten Rechtschreibmethoden (Schwingen, Verlängern, Ableiten, Merkwörter, grammatisches Regelwissen) in einem Zweijahresprogramm geübt. Dazu kommen Aufgaben zum schnelleren und verstehenden Lesen. Bei allem wird Wert auf die Freude am Umgang mit geschriebener und gesprochener Sprache gelegt. Bewegungsübungen, Sprachspiele und Onlineübungen sind somit integraler Bestandteil des Kurses.

Binnendifferenzierung, Nachteilsausgleiche, Abweichungen von Leistungsfeststellung und -Leistungsbewertung (§§ 7, 39, 42-44 VOGSV)

Eventuell wurden für die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler Binnendifferenzierung (OAVO § 39), Nachteilsausgleiche und/oder Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder (eher selten) der Leistungsbewertung (Notenschutz) von der Klassenkonferenz beschlossen, diese müssen teilweise in Absprache mit der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer von den Eltern formlos beantragt werden. Die Maßnahmen werden je nach Beschlusslage im Regelunterricht und bei Klassenarbeiten gewährt.

Fremdsprachen

Gelegentlich bestehen die Rechtschreibschwierigkeiten auch in den Fremdsprachen. Dies trifft nicht häufig zu, da die Fremdsprachen in einem höheren Alter gelernt werden als die deutsche Rechtschreibung und deshalb leichter fallen. Auch hier entscheidet die Klassenkonferenz über eine individuelle Förderung. Einen Förderkurs kann die Schule nicht anbieten, allerdings Empfehlungen zum Üben mit Fördermaterial und eventuell Binnendifferenzierung, Nachteilsausgleiche und in seltenen Fällen Abweichungen von der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung.

Klasse 7 bis 10

Ab Klasse 7 bis Klasse 10 unterliegt die Förderung den Lehrkräften in Deutsch und den Fremdsprachen. Die Lehrkraft diagnostiziert die typischen Fehler der Schülerin bzw. des Schülers und gibt gezielte Aufgaben. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten eine Fortsetzung des Förderplans.

Erneute Diagnose wichtig für alle Fächer

Die Förderung besteht aus der Diagnose der typischen Schwierigkeiten der Schülerin bzw. des Schülers und der daraus resultierenden Empfehlung für passendes Fördermaterial. Dieses muss von den Eltern erworben werden. Die regelmäßige Bearbeitung des Materials ist Voraussetzung für die weitere Anerkennung der „besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben“, für Binnendifferenzierung, Nachteilsausgleiche, Abweichungen von der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in einzelnen oder in allen Fächern, da die Rechtschreibung in den höheren Jahrgängen der Mittelstufe in allen Fächern mitbewertet wird.

Die Verantwortlichkeit für die kontinuierliche Bearbeitung von Fördermaterial liegt bei der Schülerin bzw. dem Schüler.

Dokumentation durch die Eltern

Das bearbeitete Material und die Schreiben der Schule bezüglich der Anerkennung der besonderen Schwierigkeiten und aller Maßnahme müssen unbedingt aufbewahrt werden, weil sie Voraussetzung für einen eventuellen Antrag auf Fortführung der Maßnahmen in der Oberstufe sind.

Ende der Fördermaßnahmen

Die Fördermaßnahmen sollten, wenn möglich, bis zum Ende der Sekundarstufe I abgeschlossen sein (§ 39 Abs. 4 VOGSV).

Oberstufe und Abitur

Schülerinnen und Schüler der Oberstufe (bzw. bei Nichtvolljährigkeit deren Eltern), die die Anerkennung „Besondere Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben“ auch in der Sekundarstufe II behalten und eine Fortführung der Fördermaßnahmen erreichen möchten, müssen einmalig einen gesonderten Antrag an das Staatliche Schulamt stellen. Die Antragstellung erfolgt über die Oberstufenleitung, die auch detaillierte Informationen sowie Hilfen zur Antragstellung erteilt.

Die Voraussetzung für eine Antragstellung ist die lückenlose Förderung in der Unter- und Mittelstufe.

Der Antrag kann erst beim Eintritt in die Oberstufe gestellt werden, es müssen hierzu vier Klausuren eingereicht werden. Am Ende der Mittelstufe kann die Klassenkonferenz eine Stellungnahme abgeben, mit der sie die Antragstellung in der Oberstufe unterstützt.

Vorgehen bei der Antragstellung zu Beginn der E-Phase

Der Antrag selber bedarf einer umfangreichen Dokumentation mit Anerkennungsschreibens der Förderbedürftigkeit durch die Schule, Bestätigung der Teilnahme am Förderkurs, Fördermaterial aus der Sekundarstufe I, vier Kopien von Klausuren vom Beginn der Qualifikationsphase, eventuell der Stellungnahme der abgebenden Mittelstufen-Klassenkonferenz sowie eventuellen außerschulischen Gutachten. Die Klassen-/Kurskonferenz entscheidet über die Weiterleitung des Antrages über die Oberstufenleitung an das Staatliche Schulamt und bereitet bei Befürwortung eine Stellungnahme, dass ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, und einen Förderplan mit einem Fördermaßnahmenkatalog, vor.

Entscheidung beim Staatlichen Schulamt

Das Staatliche Schulamt entscheidet dann einmalig über den Antrag auf Fortführung der LRS-Maßnahmen. 

Besondere Regelung beim Abitur (§ 7 Abs. 6 VOGSV sowie § 31 Abs. 3 OAVO)

Für die Abiturprüfung ist ein weiterer Antrag zu stellen, den die Schule an das Staatliche Schulamt weiterleitet. In der Abiturprüfung ist lediglich ein Nachteilsausgleich bezüglich der Leistungsfeststellung möglich, aber keine Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung (Notenschutz).